Atypisch stille Beteiligungen

Wenn Sie eine Stille Beteiligung als Kapitalanlage erworben haben und einen Verlust befürchten, sich falsch beraten fühlen oder die Beteiligung rückabwickeln und Schadenersatz geltend machen wollen, dann zögern Sie nicht, uns anzusprechen.

Wir beraten und vertreten seit Kanzleigründung im Jahr 1999 durchgehend Anleger zu allen Arten von stillen Beteiligungen wie auch zu anderen Kapitalanlagen. In einer Vielzahl von Fällen konnten wir bereits außergerichtlich und kostengünstig eine komplette Rückabwicklung oder Entschuldung von Anlegern erreichen. Aber auch in einer Vielzahl von Gerichtsverfahren gegen Initiatoren, Anlagerberater und Banken konnten wir für unsere Mandanten Schadenersatzansprüche erfolgreich durchsetzen.

Im nachfolgenden Artikel wollen wir Ihnen einige Informationen über stille Beteiligungen an die Hand geben. Zögern Sie bei weiterführenden Fragen nicht, uns unverbindlich anzurufen oder schreiben Sie uns eine email. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Gerne können Sie auch direkt einen persönlichen oder telefonischen Beratungstermin vereinbaren. Aufgrund unserer Erfahrung und Expertise in Sachen Stille Beteiligung können wir in aller Regel im Rahmen des ersten Beratungstermins alle offenen Fragen und die rechtlichen Möglichkeiten abschließend klären.


Wir wollen versuchen, Ihnen diese und andere Fragen im nachfolgenden Beitrag zu beantworten.
Der nachstehende Artikel beschäftigt sich vornehmlich mit typischen und atypisch stillen Beteiligungen bei denen der Anleger der Gesellschaft Geld zur Verfügung stellt und die Gesellschaft dieses durch Geldanlagegeschäfte (häufig Handel mit und Vermietung von Immobilien sowie Unternehmensbeteiligungen) vermehren soll. Andere Formen von atypisch stillen Beteiligungen sind nicht Gegenstand dieses Artikels. Der Einfachheit halber wird im folgenden dennoch allgemein von atypisch stiller Beteiligung gespochen.

Der nachfolgende Artikel ersetzt nicht ein Beratungsgespräch. Er soll Ihnen lediglich einen Anhaltspunkt geben, was eine stille Beteiligung ist, welche Risiken sie birgt und anhand welcher Kriterien wir Ihren Fall ggf. prüfen werden.

Grauer Kapitalmarkt

Atypisch stille Beteiligungen werden meist von Vermittlern am sogenannten grauen Kapitalmarkt angeboten. Als grauen Kapitalmarkt bezeichnet man den nicht von Banken und Sparkassen regulierten Kapitalmarkt. Das Gegenstück ist der sogenannte weiße Kapitalmarkt, also der von Banken und Sparkassen regulierte Kapitalmarkt. Aufgrund fehlender Kontrolle ist der Prozentsatz unseriöser Anlageprodukte am grauen Kapitalmarkt verhältnismäßig hoch. Zu den unseriösen Anlageprodukten zählt vielfach auch die sog. atypisch stille Beteiligung.

Vertragsabschluss und "Konzept"

Der Anleger unterschreibt hier meist einen Beteiligungsvertrag oder Zeichnungsschein, wonach er atypisch stiller Gesellschafter des Unternehmens wird. Nach dem Vertrag ist der Anleger verpflichtet, eine Einlage zu erbringen, entweder in Form einer Einmaleinlage oder durch Ratenzahlung über einen längeren Zeitraum. Auch eine Kombination beider Zahlungsvarianten ist möglich. Im Gegenzug soll die Gesellschaft das Kundengeld anlegen und wenn möglich vermehren, so dass während des Vertrages Gewinnausschüttungen erfolgen können und am Vertragsende der Kunde eine möglichst hohe Rückzahlung erhält. So weit so gut - in der Praxis funktioniert das aber oftmals nicht:

Wesen der atypisch stillen Beteiligung / Totalverlustrisiko

Der Anleger beteiligt sich bei der atypisch stillen Beteiligung mit seiner Einlage an den Gewinnen aber auch an den Verlusten eines Unternehmens, d.h. erzielt das Unternehmen Gewinne, erhält der Anleger eine Rendite in Form von Ausschüttungen. Macht das Unternehmen aber Verluste oder wird sogar insolvent, so droht der Totalverlust des angelegten Kapitals.

Weiche Kosten - Fehlende Qualifikation

In der Praxis werden unserer Erfahrung nach oftmals keine Gewinne erzielt. Verwaltungsgebühren, Innenprovisionen, Treuhandvergütungen, Geschäftsführergehälter, Agio, Aufgelder und sonstige weiche Kosten fressen einen großen Teil der Kundengelder auf. Wie der verbleibende Teil des Geldes angelegt wird, bleibt häufig im Dunklen. Oft möchte man es auch gar nicht wissen. Die Qualifikation vieler Anbieter von atypisch stillen Beteiligungen ist zweifelhaft. Es ist nicht ersichtlich, was die Anbieter befähigen sollte, das Kundengeld gewinnbringend anzulegen.

Hohes Risiko

Angesichts des Totalverlustrisikos ist die atypisch stille Beteiligung an nicht börsennotierten Unternehmen unserer Ansicht nach nur für hochspekulativ ausgerichtete Anleger überhaupt erwägenswert. Denn eine entsprechende Beteiligung ist unseres Erachtens riskanter als jeder börsennotierte Junkbonds (übers.: „Ramschanleihe“) oder der Kauf von Optionsscheinen, Aktien etc. Bei allen diesen an der Börse ausgeführten Geschäften lassen sich Kursentwicklungen der Papiere minütlich über Internet oder andere Medien verfolgen. Drohen Verluste, können Papiere verkauft werden. Zudem unterliegen die börsennotierten Produkte einer Regulierung und Aufsicht durch die jeweilige Börse. Bei einer atypisch stillen Beteiligung ist all dies nicht gegeben. Die Entwicklung des Unternehmens kann der atypisch stille Gesellschafter nicht verfolgen. Auch ist ein Verkauf der atypisch stillen Beteiligungen praktisch nicht möglich, da es keinen geregelten Zweitmarkt gibt. Verluste können daher regelmäßig schon gar nicht erkannt werden. Würden sie doch erkannt, so bestünde keine Möglichkeit, die Verluste zu begrenzen, da die Beteiligung unverkäuflich und während fester Laufzeiten unkündbar ist. Hinzu kommt ein den meisten atypisch stillen Beteiligungen immanentes unausgewogenes Chancen-Risiko-Verhältnis. Denn der Anleger haftet zwar mit seinem gesamten eingesetzten Kapital für Verluste der Gesellschaft, hat als atypisch stiller Gesellschafter aber keinerlei effektive Mitsprache- und Kontrollrechte und kann daher keinen Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft nehmen.

Blind Pool

Dieses unausgewogene Chancen-Risiko-Verhältnis wird vereinzelt durch das sogenannte Blind-Pool Risiko verschärft. Die Anlagegrundsätze vieler Gesellschaften sind extrem locker und ungenau. Es bleibt oft weitgehend der Gesellschaft überlassen, ob und wie das Kundengeld angelegt wird. Derartige Modelle, bei denen der Kunde im vorhinein nicht genau weiß, was mit seinem Geld passiert, bezeichnet man als Blind Pool. Dass die Beteiligung an einem Blind Pool riskant ist, versteht sich von selbst.

Mißbrauch

Die vorgenannten Umstände führen leider in der Praxis immer wieder dazu, dass die Anlageform der atypisch stillen Beteiligung von den Initiatoren missbraucht wird. Denn die praktisch völlig fehlende effektive Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde und das Fehlen jeder effektiven Kontrollmöglichkeit durch die Anleger laden die Initiatoren förmlich dazu ein, die Kundengelder nach eigenem Gutdünken zu verwenden.

Schneeballsysteme

Gelegentlich werden auch sogenannte Schneeballsysteme betrieben. Treten Verluste ein, sind die Kapitalanlagegesellschaften nicht mehr in der Lage, Gewinne auszuschütten und Altanleger, deren Verträge auslaufen, auszuzahlen. Um die Schieflage des Unternehmens zu vertuschen werden vereinzelt Anlagegelder von Neukunden gar nicht angelegt sondern verwendet, um Altkunden auszubezahlen oder andere Verbindlichkeiten zu begleichen. Dies bezeichnet man als Schneeballsystem. Dass ein derartiges System über kurz oder lang zusammenbrechen muss, ist allgemein bekannt und liegt auf der Hand.

Vergleich mit anderen Anlagemöglichkeiten

Aus unserer Sicht besteht für die Anlageform der atypisch stillen Beteiligung angesichts der vorstehend beschriebenen Nachteile keinerlei Bedarf. Es gibt konzeptionell bessere Anlageformen, so z.B. offene Investmentfonds, je nach Konzeption und Anlagestrategie zB Aktienfonds, Rentenfonds, Garantiefonds, ETFs, Mischfonds, Dachfonds, offene Immobilienfonds, Immobilienaktienfonds, Rohstofffonds usw. So sind in Deutschland derzeit etwa 6.000 offene Investmentfonds zum Handel zugelassen. Eine Vielzahl von diesen kann über Regionalbörsen wie die Börsen Hamburg, München, Stuttgart und Bremen sowie neuerdings auch über die Frankfurter Börse gehandelt werden. Offene Investmentfonds sind von der Anlageidee den hier beschriebenen atypisch stillen Beteiligungen ähnlich. Auch hier stellt der Anleger der KAG (Kapitalanlagegesellschaft) Geld zur Verfügung, die versucht, dieses gewinnbringend anzulegen. Die Beteiligung an einem offenen Investmentfonds bietet aber konzeptionell bedingt eine Reihe von Vorteilen und keinerlei Nachteile gegenüber der atypisch stillen Beteiligung:

  • Offene Investmentfonds haben regelmäßig keine feste Laufzeit; das Kapital des Anlegers ist jederzeit frei verfügbar. Bei börsennotierten Investmentfonds kann dieses minütlich abgerufen werden, wenn Finanzbedarf besteht. Bei der atypisch stillen Beteiligung dagegen liegt das Geld des Anlegers während der Vertragslaufzeit fest und steht nicht zur Verfügung.
  • Durch die tägliche Handelbarkeit offener Investmentfonds können Verluste jederzeit begrenzt oder Gewinne realisiert werden. Bei einer atypisch stillen Beteiligung ist dies nicht möglich.
  • Beim Erwerb eines Investmentfonds an einer Regionalbörse fallen keine Ausgabeaufschläge an. Der Kunde zahlt nur die Tradinggebühren und ggf. den Spread (Unterschied zwischen Geld- und Briefkurs). Bei atypisch stillen Beteiligungen fällt demgegenüber zumeist ein Ausgabeaufschlag (Agio) an, häufig 5%.
  • Offene Investmentfonds unterliegen regelmäßig strengen Anlagegrundsätzen (kein Blind Pool) und einer Kontrolle durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Ein Mißbrauch ist hier in aller Regel ausgeschlossen. Fonds, die entsprechender Transparenz nicht genügen, werden in Deutschland gar nicht erst zum Handel zugelassen.
  • Vielfach stehen hinter offenen Investmentfonds große Finanzinstitute wie Merrill Lynch, die Deutsche Bank, usw. Die Gefahr einer Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft ist hier extrem gering.
  • Die meisten offenen Investmentfonds werden in regelmäßigen Abständen von externen und unabhängigen Ratingagenturen wie zB Standard & Poor's, Morningstar, Feri Trust, um nur einige zu nennen, bewertet. Der Anleger erhält so die Möglichkeit, sich die Top Produkte heraus zu suchen, sich ein Bild von der Wertentwicklung in der Vergangenheit und der Qualität des Managements zu machen. Zwar bietet die Wertentwicklung der Vergangenheit keine Garantie für eine vergleichbare Wertentwicklung in der Zukunft, sie kann aber als Indiz für die Qualität des Managements dienen. Bei atypisch stillen Beteiligungen kann sich der Kunde dagegen in der Regel überhaupt kein Bild davon machen, wem er sein Geld anvertraut; er muss zumeist auf die Meinung des Vermittlers vertrauen, der die Qualität der Geschäftsführung regelmäßig aber ebensowenig beurteilen kann, wie der Kunde.
  • Offene Immobilienfonds verfügen zumeist über sehr hohe Fondsvolumina und streuen ihr Kapital auf eine Vielzahl von Objekten (zumeist Bürogebäude). Dadurch findet eine gute Risikostreuung statt.
Natürlich gibt es auch schlechte offene Investmentfonds. Ein offener Investmentfonds bietet aber aus den vorstehenden Gründen gegenüber einer atypisch stillen Beteiligung konzeptionell ausschließlich Vor- und keine Nachteile. Mit der notwendigen Sachkenntnis oder einem guten Berater kann der Kunde sich problemlos die Top-offenen Investmentfonds herauspicken.

Rechtliche Möglichkeiten

Haben Anleger bereits einen Beteiligungsvertrag geschlossen, sollten sie sich anwaltlich beraten lassen. In vielen Fällen ist ein Ausstieg aus der Beteiligung möglich. So ist zum Beispiel an eine Rückabwicklung des Vertrages zu denken, weil dieser nach seinem Konzept sittenwidrig ist. Auch beraten Vermittler häufig fehlerhaft. So werden z.B. atypisch stille Beteiligungen oft als Altersvorsorge verkauft. Als Altersvorsorge ist das Produkt nach seiner Risikostruktur aber erkennbar nicht geeignet. Häufig wird auch nicht oder jedenfalls nicht ausreichend über Risiken der Anlage aufgeklärt. Derartige Fehlberatungen rechtfertigen Schadenersatzansprüche gegen die Anlagegesellschaft. Schadenersatz bedeutet in diesem Fall, dass der Vertrag rückabgewickelt werden muss. Der Anleger erhält das eingesetzte Kapital zurück und muss den Vertrag nicht weiter bedienen.

Fazit

Anleger sollten um atypisch stille Beteiligungen, die ihnen am grauen Kapitalmarkt angeboten werden, einen weiten Bogen machen, es sei denn, sie wissen genau, worauf sie sich einlassen. Vertrauen Sie nicht den Zusicherungen oder Anpreisungen des Vermittlers, wenn Sie sich nicht durch eigene Fachkenntnis ein Bild machen können. Lassen Sie sich im Zweifel von einem erfahrenen Anwalt beraten. Dieser handelt ohne Provisionsinteresse und hat so eine neutralere Sicht der Dinge. Haben Anleger bereits einen Beteiligungsvertrag geschlossen, sollten sie sich anwaltlich beraten lassen. Ein guter Anwalt kann in vielen Fällen einen Ausstieg aus dem Vertrag ermöglichen.

Haftungsausschluss

Die vorstehenden Inhalte geben die persönlichen Ansichten und Erfahrungen des Verfassers wieder. Sie stellen keine Anlageempfehlung dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Anleger, die verbindliche Informationen und/oder eine Beratung zu einer konkreten Beteiligung wünschen, sollten einen Beratungstermin vereinbaren.