Insolvenzrecht

Schuldenberatung - Sanierung - Insolvenzrecht – Verbraucherinsolvenz – Firmeninsolvenz 

Kostenlose Hotline 0176-855 189 28

Wir sind seit mehr als 20 Jahren als Rechtsvertreter und Berater für Schuldnerberatung, Schuldensanierung Verbraucherinsolvenzverfahren, Insolvenzen für Selbständige, Regelinsolvenzen, GmbH-/UG-Insolvenzverfahren in allen Größenordnungen tätig. Damit reicht unser Tätigkeitsfeld von Insolvenzverfahren juristischer Personen bis hin zu Restschuldbefreiungsverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren natürlicher Personen. Sie profitieren von unseren langjährigen Erfahrungen.


Bei Fragen zum Ablauf, der Beratung oder den Kosten eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung rufen Sie uns unter der kostenlosen Direkt-Hotline/Rufnummer 0176-855 189 28 an.


Nach der neuen Insolvenzordnung können sich natürliche Personen durch das sogenannte "Restschuldbefreiungsverfahren" innerhalb von drei Jahren vollständig entschulden. Zur Erlangung der Restschuldbefreiung wird dem Schuldner abverlangt, dass er während einer "Wohlverhaltensperiode" den pfändbaren Teil seines Einkommens zur Gläubigerbefriedigung einsetzt. Voraussetzung ist lediglich, dass der Schuldner einer regelmäßigen festen Anstellung nachgeht, unabhängig von der Höhe seines monatlichen Einkommens.

Nach dem erfolgreichen Durchlaufen der gesamten Wohlverhaltensphase von drei Jahren werden dem Schuldner sämtliche noch offenen Schulden erlassen mit dem Ergebnis eines Totalausfalles der Gläubiger bezüglich der Restforderungen. Danach steht dem Schuldner sein monatliches Einkommen wieder vollständig zur Verfügung. Wir kümmern uns dann auch um die Beseitigung des Schufa-Eintrags, was nach wenigen Monaten möglich ist.

 

Ablauf eines Schuldenbereinigungsverfahrens sowie eines Insolvenzverfahrens bis hin zur Restschuldbefreiung

Alle natürlichen Personen (Selbstständige, Arbeitnehmer, Arbeitsuchende) können Restschuldbefreiung erlangen. Schuldnern, die in eine wirtschaftliche Notlage geraten und zahlungsunfähig geworden sind, wird die Möglichkeit gegeben, die Schulden loszuwerden und einen wirtschaftlichen Neuanfang zu machen. Vorgeschaltet ist immer ein gerichtliches Insolvenzverfahren, erst danach folgt dann das eigentliche Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensperiode. Es spielt keine Rolle, ob ein Regelinsolvenzverfahren oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt wird. Beide Verfahren führen zur Restschuldbefreiung. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist für Arbeitnehmer oder Arbeitsuchende, das Regelinsolvenzverfahren ist für aktuelle oder ehemals selbständig tätige Personen. Ob ein Insolvenzverfahren als Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren zu behandeln ist, entscheidet letztlich das zuständige Insolvenzgericht, wenn der Antrag auf Eröffnung dort vorliegt.

 

Schuldenbereinigung

Zunächst sollte die Situation des Schuldners dahin geprüft werden, ob er mit seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich abschließen oder ob er sich seiner Schulden nur durch die Beantragung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens entledigen kann. Sofern ein außergerichtlicher Vergleich mit den Gläubigern in Betracht kommt, ist zu klären, wie der Schuldner die jeweils vereinbarte Vergleichssumme zeitgerecht erbringen kann.

 

Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren kommt für Arbeitnehmer oder Arbeitsuchende in Betracht und besteht aus dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren, durchgeführt durch einen Rechtsanwalt und dem gerichtlichen Insolvenzverfahren.

Bevor ein gerichtliches Insolvenzverfahren durchgeführt wird, muss von Gesetzes wegen versucht werden, ob nicht einfacher und kostengünstiger ohne Gerichtsverfahren eine Einigung mit den Gläubigern über eine Schuldenbereinigung möglich ist. Ohne diesen außergerichtlichen Einigungsversuch, ist ein Insolvenzantrag bei Gericht unzulässig.

Der Schuldenbereinigungsversuch muss durch eine geeignete Stelle ausgeführt und die Erfolglosigkeit muss bestätigt werden. Der Schuldner muss in diesem Plan einen konkreten Vorschlag machen, wie die bestehenden Schulden bereinigt werden können (Vergleichsvorschlag mit Ratenzahlung oder Einmalzahlung et cetera). Der Plan wird den Gläubigern zur Stellungnahme übersandt. Im Falle des Einverständnisses der Gläubiger gilt der Plan mit dem entsprechenden Inhalt vereinbart. Der Schuldner muss den vereinbarten Vergleich leisten, mehr nicht mehr. Kommt die Einigung nicht zustande, stellen wir die von der Insolvenzordnung geforderte Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs aus. Danach wird das gerichtliche Insolvenzverfahren spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs beantragt.

 

Regelinsolvenzverfahren

Für aktuell oder (bzw. Unter gewissen Voraussetzungen auch) ehemals selbstständige Schuldner, gelten die Regelungen zum Regelinsolvenzverfahren. Beim Regelinsolvenzverfahren entfällt das außergerichtliche und das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren. Es wird gleich auf den Antrag über die Eröffnung des Verfahrens entschieden. Dafür ist das Regelinsolvenzverfahren aufwendiger und teurer. Für mittellose Schuldner gibt es die Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung. Die Verwaltung, Verwertung und Verteilung des Vermögens übernimmt ein Insolvenzverwalter, der vom Gericht bestellt wird.

 

Die Phase des gerichtlichen Insolvenzverfahrens

Sowohl der (auch ehemals) Selbstständige als auch der Arbeitsuchende/Arbeitnehmer (nach Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens) muss beim Insolvenzgericht (Amtsgericht) den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellen. Die entsprechenden Antragsformulare haben wir vorliegen und wir unterstützen Sie beim Ausfüllen der Formulare. Wer die Restschuldbefreiung erlangen will, muss für die Dauer von sechs Jahren nach der Insolvenzverfahrenseröffnung den pfändbaren Betrag seines Einkommens zugunsten der Gläubiger an einen Treuhänder abführen. Schon mit der Antragstellung ist eine entsprechende Abtretungserklärung hinsichtlich der pfändbaren Anteile abzugeben. Weiter sind ein Vermögensverzeichnis, eine Vermögensübersicht und weitere Unterlagen vorzulegen.

 

Das vereinfachte Insolvenzverfahren

Das Gericht muss vor der Verfahrenseröffnung prüfen, ob überhaupt genügend Vermögen des Schuldners (Insolvenzmasse) vorhanden ist, um das Verfahren durchführen zu können. Für Schuldner, die über wenig oder gar kein Vermögen verfügen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass ihnen die Kosten des Insolvenzverfahrens zunächst gestundet werden und sie diese erst sehr viel später zurückzahlen. Eine Restschuldbefreiung kommt also auch für diejenigen in Betracht, die vollkommen vermögenslos sind. Für die Beantragung einer Verfahrenskostenstundung liegen die Formulare bei uns vor. Während des Insolvenzverfahrens wird das pfändbare Vermögen des Schuldners verteilt. Das Gericht bestellt hierfür einen Treuhänder. Dieser hat die Insolvenzmasse mit Ausnahme der mit einem Pfandrecht belasteten
Gegenstände zu verwerten. Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte pfändbare Einkommen oder Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nach Abschluss der Verteilung wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Mit dieser Aufhebung des Verfahrens entscheidet das Gericht auch erstmals über die Frage der beantragten Restschuldbefreiung.

 

Restschuldbefreiung

Restschuldbefreiung können nach dem Gesetz nur „redliche Schuldner“ erlangen. Restschuldbefreiung kann nicht erlangen, wer beispielsweise wegen Bankrotts strafrechtlich verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt für denjenigen, der vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen. Unredlich ist auch, wer während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat oder in den vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Ob solche Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung vorliegen, entscheidet das Gericht. Liegen keine Versagungsgründe vor, erlangt der Schuldner nach sechs Jahren des Wohlverhaltens die Restschuldbefreiung. Während der Wohlverhaltensperiode jedoch muss der Schuldner folgendes beachten (§ 295 InsO):


Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Pflichten schuldhaft, versagt das Gericht im Falle des Antrags eines Gläubigers die Restschuldbefreiung. In diesem Falle kann der Schuldner innerhalb von zehn Jahren keinen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Während der Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungen durch Gläubiger unzulässig. Am Ende der Wohlverhaltensperiode erteilt das Gericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung, wenn er die ihn treffenden Pflichten erfüllt hat. Alle zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandenen Schulden werden erlassen, ausgenommen davon bleiben Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgeldern.