Familien- und Scheidungsrecht

Wir beraten und vertreten Ehepartner und Geschiedene außergerichtlich und gerichtlich in Ehe-, Trennungs- und Scheidungsangelegenheiten, wie vor allem Scheidung, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Wohnungszuweisung und Hausratsteilung und allen anderen denkbaren familienrechtlichen Streitigkeiten. Daneben natürlich auch in Sorgerechtsangelegenheiten, wegen Umgangsrecht, Kindesunterhalt, Kindschaftssachen usw.

Wir gestalten und verhandeln Eheverträge, Verträge für nichteheliche Lebensgemeinschaften und Vereinbarungen über die Vermögensauseinandersetzung.


Die Scheidung

Die Scheidung ist die formelle juristische Auflösung einer Ehe. 

Nach § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es gilt das Zerrüttungsprinzip. Vorausgesetzt wird in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr, wobei eine räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung mitgerechnet wird. Bei einer kürzeren Trennungszeit kann die Ehe nach § 1565 Absatz 2 BGB nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. 

Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen. Erforderlich ist eine Trennung und  keine Hoffnung, dass die Eheleute sich wieder versöhnen, also eine "Zerrüttung der Ehe". Diese Voraussetzungen müssen im Scheidungsprozess vorgetragen und bewiesen werden. Während die Trennungszeit in der Regel leicht zu beweisen ist, kann es oft schwerer zu beweisen sein, dass die Ehe zerrüttet ist, dass also keinerlei Hoffnung auf Besserung mehr besteht. Das Gesetz bestimmt in § 1566 BGB, dass die Ehe als zerrüttet gilt, ohne dass es noch eines weiteren Beweises bedarf, wenn die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen, oder wenn die Eheleute mindestens 3 Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Scheidung will.

Die Trennung im Rechtssinne setzt eine räumliche Trennung voraus. Es reicht nicht aus, dass die Eheleute sich nicht mehr verstehen. Vielmehr ist neben der räumlichen Trennung auch ein Trennungsentschluss mindestens eines Ehepartners erforderlich. Nach dem gefassten Trennungsentschluss ist auch noch Kontakt möglich, aber nicht mehr wie ein Ehepaar, sondern eher wie Freunde. 

Bei Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist wichtig, dass es alleine nicht ausreicht, dass man in verschiedenen Zimmern schläft. Erforderlich ist zudem, dass die Eheleute sich im normalen Alltag mehr oder weniger aus dem Weg gehen und getrennt wirtschaften. Der Haushalt wird also nicht mehr gemeinsam geführt. 

Selbstverständlich sollen und dürfen die Eheleute sich weiterhin gegenseitig respektieren. Allerdings sollten keine gemeinsamen Unternehmungen mehr stattfinden, also kein gemeinsames Essen, Fernsehen etc..

Allerdings wird das vor Gericht nicht so genau geprüft. Eine Trennung innerhalb der Wohnung muss in der Regel nicht durch besondere Beweismittel nachgewiesen werden; das Gericht glaubt in der Regel dem Vortrag der Eheleute als Parteien. Es reicht aus, wenn beide Eheleute vor Gericht übereinstimmend bestätigen, dass sie mindestens ein Jahr lang vollständig getrennt gelebt haben und geschieden werden wollen.

Wir beraten Sie bestmöglich und gerichtsfest in allen Trennungsfragen und zur Ausgestaltung Ihrer Trennung, um die Trennung und die Trennungsfolgen so zu gestalten, dass im individuellen Fall das gewünschte und bestmögliche Ergebnis erzielt wird.

Man kann den Scheidungsantrag schon einige Zeit vor Ablauf des Trennungsjahres einreichen, ohne dass das Gericht den Scheidungsantrag zurückweist, da bis zum Termin in der Regel noch der Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss, was normalerweise monatelang dauert. 

In Härte- und Ausnahmefällen kommt eine Scheidung wie ausgeführt auch bei einer kürzeren Trennungsdauer in Betracht. Sofern beide Eheleute nach Ablauf des Trennungsjahres in die Scheidung einwilligen, ist dies hinreichend für einen Scheidungsbeschluss. Bei fehlender Zustimmung zur Scheidung oder bei fehlendem Nachweis des Scheiterns der Ehe, kann die Ehe erst nach Ablauf von drei Jahren nach der Trennung geschieden werden, da das Scheitern der Ehe dann vom Gericht unterstellt werden darf. 

Gleichzeitig führt das Gericht von Gesetzes wegen den Versorgungsausgleich, also den Ausgleich und die Regelung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften durch. Ausnahme: Die Eheleute wollen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten oder eine Partei hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen groben Fehlverhaltens verwirkt.

Im Rahmen der Scheidung können auf Antrag einer Partei auch die Scheidungsfolgesachen, also der nacheheliche Unterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich (Vermögensauseinandersetzung), elterliche Sorge, Aufteilung des Hausrates sowie Nutzung der Ehewohnung geregelt werden.

Im Scheidungsverfahren besteht für die Antragsstellung Anwaltszwang. 

Ein Scheidungsantrag kann jederzeit zurückgenommen werden, solange die Scheidung noch nicht ausgesprochen und rechtskräftig ist. Dies kann aus taktischen Gründen oder auch aufgrund einer Versöhnung erfolgen. Es gibt auch die Möglichkeit, dass der Antragsteller das Ruhen des Verfahrens beantragt, um das Scheidungsverfahren für einige Monate auszusetzen, damit er andere Angelegenheiten regeln kann.

Es ist im übrigen zu unterscheiden zwischen der einvernehmlichen und der streitigen Scheidung:


Einvernehmliche Scheidung

Bei der einvernehmlichen Scheidung wird das noch verheiratete Ehepaar nur einen Rechtsanwalt benötigen, der einen Scheidungsantrag stellt und nach Durchführung des Versorgungsausgleichs und Anhörung der Parteien wird das Scheidungsurteil verkündet. Alle Scheidungsfolgesachen und der Unterhalt sind zwischen den Parteien einvernehmlich geregelt und festgelegt. Es kommt also nicht zu einer streitigen Auseinandersetzung über Vermögens-und Unterhaltsfragen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung braucht der andere Ehegatte keinen eigenen Anwalt. Der andere Ehegatte stimmt ohne Anwalt dem Scheidungsantrag zu, dies ist korrekt und der kostengünstigste Weg. 

Sorgt sich der andere Ehegatte jedoch im Laufe der Beratung oder des Verfahrens, dass seine Interessen zu kurz kommen, muss er sich einen eigenen Anwalt nehmen oder sich von einem anderen Anwalt beraten lassen, was auch kostengünstiger als eine Beratung wäre.


Streitige Scheidung

Bei der streitigen Scheidung lassen sich beide Ehegatten anwaltlich vertreten und versuchen, mit einer rechtlichen Taktik das bestmögliche Endergebnis für sich selbst zu erzielen. Dabei haben prozessuale Maßnahmen und Vorgänge in vielen Fällen auch weitreichende wirtschaftliche und persönliche Konsequenzen. So wird z.B. als Stichtag für die Berechnung des Zugewinns auf den Tag abgestellt, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Natürlich hilft hier nur ein zulässiger und auch begründeter Scheidungsantrag, es müssen also alle Voraussetzungen vorliegen, damit die Ehe auch wirklich geschieden werden kann. Ansonsten verspielt man Zeit und Kosten.

Sofern ein Ehegatte Trennungspläne hat, gilt es, diese konsequent und unter bestmöglicher Wahrung seiner Rechte in die Tat umzusetzen, bis die Trennung der Ehegatten letztendlich durch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil auch rechtlich vollzogen wird. Dabei gilt es, die Situation in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestmöglich zu gestalten und umzusetzen.

Häufig beeinflusst auch das Vorhandensein von Kindern die Entscheidungsfindung der Ehegatten. Hier gilt es, klug und bedacht und mit Rücksicht auf die wichtigen und berechtigten Interessen der Kinder zu agieren.

Um die Scheidung gerichtlich beschließen lassen zu können, werden folgende Unterlagen benötigt:


Scheidung in Deutschland oder im Ausland

Bei komplizierten Konstellationen mit Auslandsbezug  ist zunächst die Rechtswahl vorzunehmen. Dabei sind folgende Konstellationen denkbar:

Leben die Ehegatten in Deutschland, kann die Ehe in Deutschland geschieden werden, unabhängig davon, ob die Eheleute Deutsche oder Ausländer sind.

Leben die Ehegatten im Ausland ist eine Scheidung in Deutschland nur dann möglich, wenn mindestens einer der Eheleute Deutscher ist.

Lebt einer der Ehegatten in Deutschland, der andere im Ausland, ist grundsätzlich eine Konstellation möglich, mit der eine Scheidung in Deutschland durchgeführt werden kann.

Hier sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Fluss. Wir setzen unter Anwendung der aktuellsten Rechtsprechung und der aktuellen Gesetzeslage die Interessen der Mandantschaft nach dem besten und effektivsten Weg zur optimalen Rechtswahl um.